Jugendordnung

Präambel

Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Sektion Hamburg und Niederelbe e. V. sind die Satzung der Sektion Hamburg und Niederelbe e. V., die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze- und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.

A.   Allgemeines

 

§ 1      Mitgliedschaft

Die Sektionsjugend der Sektion Hamburg und Niederelbe e. V. des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke, der*die Jugendreferent*in sowie alle Mitglieder des Jugendausschusses der Sektion Hamburg und Niederelbe e.V.

 

§ 2      Aufgaben und Ziele

1.    Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sektion Hamburg und Niederelbe e. V.

2.    Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins:

Die Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind unter anderem:

-       die Ermutigung junger Menschen für Vielfalt und Gerechtigkeit einzustehen,

-       die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen,

-       das Erleben von eigenen Kompetenzen zu einer verantwortungsvollen Ausübung des Bergsports und das Erleben von unvergesslichen Erfahrungen – in den Bergen und darüber hinaus,

-       das Erfahren von Mitwirkung und die Ermutigung zum Engagement,

-       die Übernahme von Verantwortung für Natur, Umwelt und zukünftige Generationen – für die nachhaltige Gestaltung all unserer Aktivitäten,

-       die Prävention sexualisierter Gewalt.

 

§ 3      Umsetzung der Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und weiteren Gremien der Sektion sowie auf der Landes- und Bundesjugendversammlung.

B.   Organe

 

§ 4      Jugendvollversammlung

1.    Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.

2.    Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

3.    Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder nach § 1, wenn sie nicht schon nach Abs. 2 teilnahmeberechtigt sind und alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.

4.    Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5.    Der*die Jugendreferent*in, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.

6.    Die ordentliche Jugendvollversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von mindestens einem Monat durch Einladung in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.

7.    Der*die Jugendreferent*in kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder in Textform von mindestens fünf Prozent der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.

8.    Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens zwei Monate nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen.

 

§ 5      Aufgaben der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Wahl des*der Jugendreferent*in für die Dauer der in der Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder und Vorschlag seiner*ihrer Wahl in den Sektionsvorstand,

b)    Wahl des*der stellvertretenden Jugendreferent*in für die Dauer von 4 Jahren.

c)    Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Amtsperiode dauert bis zur übernächsten ordentlichen Jugendvollversammlung,

d)    Wahl der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung,

e)    Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend,

f)     Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion,

g)    Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats,

h)    Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in und den Jugendausschuss,

i)      Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts des*der Jugendreferent*in und des Jugendausschusses,

j)      Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung,

k)    Beschluss der Wahl- und Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung.

l)      Wahl von Mitgliedern des Jugendausschusses insbesondere zur Führung des Jugendhaushalts, zur Führung des Jugendmaterials, für die Kommunikation der Jugend, zur Sitzungsleitung des Jugendausschusses, zur Vertretung der Jugend im Landesverband und für weitere Aufgaben.

 

§ 6      Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

1.    Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 1 sowie alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei dem*der Jugendreferent*in eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn dies die Versammlung mehrheitlich beschließt.

2.    Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine schriftliche und geheime Abstimmung verlangt.

3.    Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl beschlossen wird. Der*die Jugendreferent*in ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei einem gesonderten Wahlgang mehrere Kandidaten*innen zur Wahl und erhält keine*r mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

4.    Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den in § 1 genannten Personen sowie dem Vorstand der Sektion zugänglich zu machen.

 

§ 7      Jugendausschuss

1.    Dem Jugendausschuss gehören neben den gewählten Mitgliedern der*die Jugendreferent*in an. Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Der*die Jugendreferent*in kann Gäste einladen. Die Mitglieder des Jugendausschusses können Gäste einladen und informieren den*die Jugendreferent*in darüber.

2.    Anträge an den Jugendausschuss können von Mitgliedern der Sektionsjugend gemäß § 1 sowie Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen gestellt werden.

3.    Sitzungen des Jugendausschusses werden von dem*der Jugendreferent*in geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden. Der*die Jugendreferent*in muss eine Sitzung des Jugendausschusses einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses verlangt wird.

 

§ 8      Aufgaben des Jugendausschusses

1.    Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach § 5 a), c), d), g), j) und k).

2.    Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Beratung des*der Jugendreferent*in,

b)    Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in,

c)    Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung,

d)    Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der geltenden Sektionssatzung und Jugendordnung,

e)    Erstellung des Haushaltsplans der Jugend,

f)     Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung,

g)    Beschluss von Anträgen an den Bundesjugendausschuss und die Bundesjugendleitung sowie an die entsprechenden Landesgremien,

h)    Wahl des*der kommissarischen Jugendreferent*in nach § 9 Abs. 3.

 

§ 9      Geschäftsordnung des Jugendausschusses

1.    Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2.    Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werde nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3.    Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden des*der Jugendreferent*in sowie dessen*deren Stellvertreter*in wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n Jugendreferent*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss schlägt sie*ihn dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den Sektionsvorstand vor.

 

§ 10       Jugendreferent*in

Der*die Jugendreferent*in leitet die Sektionsjugend. Er*sie ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein.

§ 11       Aufgaben des*der Jugendreferent*in

Der*die Jugendreferent*in ist für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit,

b)    Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen,

c)    Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen,

d)    Umsetzung der „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeit der Sektion,

e)    Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand,

f)     Interessenvertretung der Sektionsjugend in den JDAV Gremien auf Landes- und Bundesebene,

g)    Verantwortung des Jugendetats,

h)    Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung.

Der*die Jugendreferent*in wird im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Jugendausschusses vertreten. Der*die Jugendreferent*in kann Aufgaben delegieren.

 

§ 12       Delegierte

1.    Delegierte für die Landes- und Bundesjugendversammlung sind der*die Jugendreferent*in und die weiteren gewählten Delegierten. Die Jugendvollversammlung wählt die weiteren Delegierten aus den Mitgliedern nach § 1. Die Amtsperiode der weiteren gewählten Delegierten dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung. Die Jugendvollversammlung kann mehr Delegierte wählen als für die Sektionsjugend bei der Landes- und Bundesjugendversammlung teilnehmen können. Der*die Jugendreferent*in hat ein vorrangiges Teilnahmerecht. Für die weiteren gewählten Delegierten muss eine Reihenfolge für das Teilnahmerecht festgelegt werden (Delegiertenliste). Für Landes- und Bundesjugendvollversammlung können verschiedene Listen gewählt werden. Im Falle von zwei Jugendreferent*innen ist nur eine*r von beiden als Delegierte*r qua Amt und vorrangig teilnahmeberechtigt. Die Entscheidung darüber treffen die beiden Jugendreferent*innen. Der*die andere Jugendreferent*in kann als weitere*r Delegierte*r gewählt werden.

2.    Ist die zugelassene Delegiertenzahl bei einer Landes- oder Bundesjugendvollversammlung für die Sektionsjugend geringer als die Anzahl der gewählten Delegierten, erfolgt die Anmeldung bei der Landes- oder Bundesjugendvollversammlung gemäß der Reihenfolge auf der Delegiertenliste.

3.    Wer sein Teilnahmerecht nicht wahrnehmen möchte, hat dies unverzüglich den anderen Delegierten und dem*der Jugendreferent*in mitzuteilen. In diesem Fall rückt die nächste Person von der Delegiertenliste nach.

C.   Rahmenbedingungen

 

§ 13    Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion

Über die Zugehörigkeit des*der Jugendreferenten*in zum geschäftsführenden Vorstand der Sektion hinaus soll die Sektionsjugend in weiteren Gremien der Sektion vertreten sein. Näheres hierzu regelt die Sektionssatzung.

 

§ 14    Jugendetat

Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse und Spenden zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Der*die Jugendreferent*in ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.

 

§ 15    Sektionsjugendordnung

Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion.

 

§ 16    Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt

Sollten gegen Hauptamtliche, Freiwilligendienstleistende und Neben- und Ehrenamtliche Ermittlungs- oder Klagverfahren gemäß § 72 a Abs. 1 SGB VIII anhängig sein, wird diese beschuldigte Person von der aktiven Jugendarbeit freigestellt.

  Beschlossen von der Jugendvollversammlung am 5. April 2022

Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 25. April 2022