Hier finden Sie die aktuelle Satzung der Sektion Hamburg und Niederelbe e.V. zum Download.
Die oben zum Download angebotene Satzung ist folgend im Fließtext zu finden. In beiden Fällen handelt es sich um die aktualisierte Satzung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.04.2024.
Information: Die fett gedruckten Absätze sind verpflichtende Vorgaben vom DAV Bundesverband, die in der Mustersatzung für alle Sektionen festgelegt sind.
Satzung
Stand 22.04.2024
Allgemeines
1. Der am 08. November 1875 gegründete Verein führt den Namen:
Deutscher Alpenverein Sektion Hamburg und Niederelbe e.V.
und hat seinen Sitz in Hamburg.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Freien und Hansestadt Hamburg am 07.10.2005 unter Nr. VR 18760 eingetragen.
3. Er ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV) mit Sitz in München.
4. Weiterhin ist der Verein Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. (HSB).
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes und der Jugendhilfe.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen auch:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von Expeditionen;
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt vor allem der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
h) Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei der Mobilität, dem (Um-)Bau und Betrieb der eigenen Infrastruktur, der Kommunikation sowie bei Bildungsangeboten.
i) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
j) Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
k) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
l) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
m) Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
n) Herausgabe von Publikationen;
o) Einrichtung einer Bibliothek;
p) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
q) Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Sektionen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Kletter- bzw. Boulderhallen. Ein Kooperationsvertrag hierzu ist abzuschließen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);
i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. ä.).
§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;
h) ihre Arbeitsgebiete zu betreuen.
§ 5
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen.
3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte.
4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7
Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion im Lastschriftverfahren zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das sechsfache des jährlichen Mitgliedsbeitrages innerhalb von 10 Jahren belaufen.
3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
6. Jedes Mitglied ist gehalten, vorhandene E-Mail-Adressen und eventuelle Änderungen alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie und eine Ehrenurkunde; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9
Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies in Textform zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages wirksam.
§ 10
Datenschutz
1. Der Verein ist berechtigt, in erforderlichem Umfange für seine Zwecke persönliche Daten seiner Mitglieder zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutz-Bestimmungen. Alles Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Datenschutzordnung.
2. Jedes Mitglied kann der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung seiner für Zwecke des Vereins erhobenen Daten widersprechen. Die Widerspruchserklärung hat rechtlich die Wirkung einer Kündigung der Mitgliedschaft zum nächst möglichen Termin.
§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
§ 12
Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 13
Ausschluss
1. Auf Antrag kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines Briefs bekannt zu geben.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Schlichtungsausschuss zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
§ 14
Gruppen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
§ 15
Organe
Organe der Sektion sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Schlichtungsausschuss;
d) die Rechnungsprüfung.
e) der Beirat
Mitgliederversammlung
§ 16
Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich, möglichst bis 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 14 Kalendertage vorher in Textform (z. B. postalisch, per E-Mail oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion) eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letztgenannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mail-Adresse. Mit der Einladung teilt der Vorstand die Tagesordnung mit. Weiter teilt er mit, ob er vorsieht, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 18 Abs. 2 ausüben können oder beides im Fall einer vollständig virtuellen Mitgliederversammlung müssen. Beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung mit größerem zeitlichem Vorlauf ein als der Ladungsfrist gemäß Satz 1, braucht der Vorstand mit der Einladung zunächst nur eine vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Der endgültige Inhalt der Tagesordnung, weitere Informationen zu den Gegenständen der Beschlussfassung, umfangreiche Unterlagen zu Versammlungsthemen (z. B. Haushaltsplan) sowie der Hinweis auf die Möglichkeit oder das Erfordernis der virtuellen Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 18 Abs. 2 sind innerhalb der Ladungsfrist gemäß Satz 1 auf den Internetseiten der Sektion an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirates in Textform unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Schlichtungsausschuss zu.
§ 17
Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsplan zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
e) Vorstand, Schlichtungsausschuss und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) die/den Vertreterin/Vertreter der Jugend (Jugendreferentin/Jugendreferent) zu bestätigen
g) den Beirat zu bestätigen
h) die Satzung zu ändern;
i) eine Sonderumlage zu beschließen;
j) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
k) die Sektion aufzulösen.
2. Die Abstimmungen zu § 17, Abs. 1 e) erfolgen in geheimer Wahl sobald ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.
3. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 18
Geschäftsordnung
1. Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auch einen Dritten mit der Versammlungsleitung beauftragen.
2. Der Vorstand kann vorsehen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder beides im Fall einer ebenfalls zulässigen vollständig virtuellen Mitgliederversammlung müssen. Die virtuelle Teilnahme und Abstimmung muss der Vorstand ermöglichen, wenn mindestens 1 % aller Mitglieder dies bis spätestens
15. Februar nach Ablauf des Geschäftsjahres in Textform beim Vorstand beantragen.
3. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein. Die Niederschrift ist in der Geschäftsstelle einzusehen.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und nur den Sektionsmitgliedern zugänglich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und Medien zulassen.
5. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens bis zum 15. Februar nach Ablauf des Geschäftsjahrs in Textform vorzulegen.
6. Über Anträge auf Vertagung ist sofort abzustimmen. Bei einfacher Stimmenmehrheit wird der betreffende Punkt von der Tagesordnung abgesetzt.
7. Über Anträge auf „Schluss der Rednerliste“ oder „Schluss der Debatte“ entscheidet die Mitgliederversammlung per Akklamation mit einfacher Mehrheit. Stimmenberechtigte Mitglieder, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Debatte stellen.
8. Beschlussfassungen - außer nach § 18, Abs. 7 - müssen schriftlich erfolgen, wenn 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.
Vorstand
§ 19
Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Ersten Vorsitzenden, der/dem Zweiten Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und der/dem Vertreter/in der Sektionsjugend. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied, das nicht im Verein angestellt oder als Dienstleister für den Verein tätig ist.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Beirats ein Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.
§ 20
Vertretung
Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Erste/n Vorsitzende/n, die/den Zweite/n Vorsitzende/n, die/den Schatzmeister/in und die/den Vertreter/in der Sektionsjugend vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die die Sektion in Höhe von mehr als 25.000 EURO verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des gesetzlichen Vorstands erforderlich.
§ 21
Aufgaben
Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er bestellt den Beirat, kann an seinen Sitzungen teilnehmen und beruft gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat ein. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer einstellen und dieser / diesem Vollmachten für Rechtsgeschäfte in Höhe bis zu 25.000 Euro erteilen. Der Vorstand kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
§ 22
Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn nicht mindestens ein Vorstandsmitglied binnen 3 Tagen nach Zugang der Einladung diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder verlangen.
§ 23
Beirat
1. Der Beirat berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.
2. Er wird vom Vorstand zur Erledigung bestimmter Aufgaben bestellt. Zwei von der Jugendvollversammlung bestimmte Mitglieder sind als Beiräte zu bestellen. Mit der Bestellung werden die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder festgelegt. Der Beirat besteht aus mindestens 10 und höchstens 30 Mitgliedern. Der Geschäftsführer hat Sitz und Stimme im Beirat. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat kann dem Vorstand Mitglieder vorschlagen.
3. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestätigt. Er bleibt bis zur Neubestätigung des Beirats im Amt.
4. Der Beirat wählt einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Der Geschäftsführer kann nicht Sprecher oder dessen Stellvertreter sein. Der Sprecher beruft unter Vorlage einer Tagesordnung die Sitzungen des Beirats nach Bedarf ein und leitet sie. Der Beirat muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder fordern. Der Vorstand kann die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats verlangen. Der Beirat regelt in einer Geschäftsordnung zumindest die Voraussetzungen für seine Beschlussfähigkeit und die für einen Beschluss erforderlichen Mehrheiten.
5. Er kann in allen Vereinsangelegenheiten bei berechtigtem Interesse und in einem verhältnismäßigen Umfang vom Vorstand Auskunft und Akteneinsicht sowie die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand verlangen. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat werden vom Ersten Vorsitzenden unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Beschlussfassungen erfolgen getrennt.
Schlichtungsausschuss, Rechnungsprüfung, Auflösung
§ 24
Schlichtungsausschuss
1. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied, von denen keines dem Vorstand der Sektion angehört, im Verein angestellt oder als Dienstleister für den Verein tätig ist.
2. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
3. Der Schlichtungsausschuss ist berufen, um
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten und
b) Ausschlussverfahren durchzuführen.
4. Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 22, Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.
§ 25
Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren bis zu drei Rechnungsprüfer/innen, mindestens jedoch zwei, und zwei Stellvertreter/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes, im Verein angestellte oder Dienstleister, die für den Verein tätig sind, können nicht zugleich Rechnungsprüfer/innen werden.
2. Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
5. Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht in eigener Sache prüfen.
§ 26
Auflösung
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
3. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
Datenschutzordnung
Stand: 20. Jan. 2018
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein (DAV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern gespeichert und verarbeitet:
Name und Vorname,
Post-Adresse,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Telefonnummern,
E-Mailadresse,
Faxnummer (freiwillige Angabe),
Beruf (freiwillige Angabe),
Zeiten der Vereinszugehörigkeit (DAV-Eintrittsdatum und Sektions-Eintrittsdatum),
Funktion innerhalb des Vereines,
Bankverbindungsdaten,
Beitragskategorie und Beitragshöhe,
Zeitpunkt der Beitragsabbuchung.
Im Kletterabonnement werden neben den oben aufgeführten Daten gespeichert und verarbeitet:
Abonnementskategorie und Abonnementshöhe,
Zeitpunkt der Abonnementsabbuchung,
Beginn und Ende des Abonnements.
Im Rahmen offizieller Sektionsveranstaltungen werden neben den oben aufgeführten Daten gespeichert und verarbeitet:
Name und Vorname des Notfallkontaktes,
Post-Adresse des Notfallkontaktes,
Telefonnummern des Notfallkontaktes,
E-Mailadresse des Notfallkontaktes.
Im Rahmen der Prävention sexualisierter Gewalt werden nach § 72a SGB VIII von Mitgliedern, die in einem Obhutsverhältnis zu Schutzbefohlenen stehen, neben den oben aufgeführten Daten gespeichert und verarbeitet:
Ausstellungsdatum Führungszeugnis,
Ergebnis der Einsichtnahme ohne relevanten Eintrag/mit relevanten Eintrag,
Datum der Einsichtnahme,
Ehrenkodex abgegeben Ja/Nein.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Funktionsträgern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Deutschen Alpenvereins (DAV) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den DAV zu melden: Name und Vorname, Post-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Zeiten der Vereinszugehörigkeit (DAV-Eintrittsdatum und Sektions-Eintrittsdatum), Funktion innerhalb des Vereines, Bankverbindungsdaten, Beitragskategorie und Beitragshöhe und Zeitpunkt der Beitragsabbuchung. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des DAV.
Als Mitglied des Deutschen Alpenvereins (DAV) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Notfallprävention folgende Daten seiner Mitglieder zu speichern und im Falle eines Notfalls an das Kriseninterventionsteam (KIT) des DAV zu melden: Name und Vorname des betroffenen Vereinsmitgliedes und des Notfallkontaktes, Post-Adresse des Notfallkontaktes, Telefonnummern des Notfallkontaktes und E-Mailadresse des Notfallkontaktes.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand, gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- sowie elektronische Medien.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datennutzung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Verkauf oder eine Vermietung der personenbezogenen Mitgliederdaten ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt. Alle darüberhinausgehenden personenbezogenen Daten werden gelöscht.